Recht und Strafe

Anfänglich wurde Recht als „Gewohnheitsrecht“ ausgeübt. Anhand von Präzedenzfällen und mündlich überlieferten Normen hatte Deutschland (welches so damals auch noch nicht existierte) kein allgemein gültiges Rechtssystem. Jeder Herrscher ließ also nach Gutdünken Recht sprechen und auch die Strafen für ein Vergehen konnte je nach Gebiet recht unterschiedlich ausfallen.

Eine erste schriftliche und bebilderte Sammlung der damals bekannten und allgemein anerkannten Regeln enthielten der „Sachsenspiegel“[1] für Sachsen und für die anderen Gebiete der „Schwabenspiegel“[2].

Abbildung 1: Sachsenspiegel (siehe Fußnote 1), Ein Mann tötet seinen Herrn. (Folio 27 verso)

„[Art.84 § 2] Totet der man sinen herren he hat vor worcht lip vnde ere . vnde daz gu°t daz he von im hatte . Diz selbe vorwirket der herre ab he sinen man totet . vnde der oberste herre ne mac sine kindere mit deme gu°te an den herren nicht wider gewisen .

Tötet der Mann seinen Herrn, er hat verwirkt Leben und Ehre und das Gut, das er von ihm hatte. Dasselbe verwirkt der Herr, wenn er seinen Mann tötet, und der oberste Lehnsherr kann seine Kinder mit dem Gut nicht wieder an diesen Herrn weisen.“[3]

Wie das Beispiel zeigt, wurden nicht nur die zu bestrafenden Taten, sondern auch die dafür vorgesehenen Strafen beschrieben. Für die des Lesens unkundigen Teile der Bevölkerung waren die Beispiele alle bebildert.

Als weitere Entwicklung zu einem einheitlichen Rechtssystem entstand Anfang des 16. Jahrhunderts in Bamberg die „Bambergische Halsgerichtsordung“[4].

Abbildung 2: Auszug aus der CCB, Strafe für Zauberei, siehe Fußnote 4

Auffällig bei der CCB, gerade im Hinblick auf Hexen- und Zaubereiprozesse, ist die Beschränkung auf die Anwendung des Feuertodes nur bei Schadenszaubern:

„Item So yemant den lewten durch Zauberey schaden oder nachteyl zufüget/sol man straffen vom leben zum tode/und man sol solche straff gleych der ketzerey mit dem fewer thun/…“

Auch der Ablauf der Prozesse war nun klar geregelt, reine Indizienprozesse waren verboten. Es gab Ankläger und Verteidiger, und eine Verurteilung verlangte nun zwingend das Geständnis des Angeklagten oder die belastende Aussage von 2 unabhängigen Zeugen unter Eid. Diese Vorschrift ermöglichte dem Gericht zur Wahrheitsfindung auch die Folter, allerdings hier noch mit diversen Einschränkungen:

  1. „Maßvoller“ Einsatz der Folter
  2. Geständnisse müssen am nächsten Tag vom Delinquenten bestätigt werden
  3. Bei Anwendung der Folter ohne hinreichende Indizien soll das Geständnis nichtig sein.

Der/die Verfasser waren sich also der Gefährlichkeit der Anwendung von Folter und mit deren Hilfe erpresster Geständnisse durchaus bewusst. Die CCB hat auch die danach verfasste „Constitutio Criminalis Carolina“ (CCC)[5] entscheidend beeinflusst, welche als das erste deutsche Strafgesetzbuch gilt. In der Carolina sind folgende schwere Verbrechen gelistet:

  • Mord
  • Totschlag
  • Räuberei: rauber (Art. 126)
  • Vergewaltigung
  • Brandstiftung: brenner (Art. 125)
  • Verrat
  • Münzfälschung: die müntz gefelscht (Art. 111)
  • expliziter Bruch der Urfehde[6]
  • etliche Fälle von Diebstahl
  • Zauberei, sofern durch sie (Personen-)Schaden entstanden war.

Als Bestrafung für die obenstehenden Verbrechen war der Tod vorgesehen. Die „Carolina“ sah folgende Todesarten vor:

  • Verbrennen
  • Enthaupten
  • Vierteilen
  • Rädern
  • Hängen
  • Ertränken
  • Pfählen
  • lebendig Begraben

Diese Hinrichtungsarten konnten durch „Zusatzmassnahmen“ verstärkt werden, wie zum Beispiel das Zwicken mit glühenden Zangen vor der Hinrichtung.

Abbildung 3: Pranger mit Halseisen, Burg Altensteig, eigene Aufnahme

Andere Leibesstrafen, welche keine Todesstrafen darstellten, waren beispielsweise das Abschneiden von Zunge, Ohren oder Fingern, das Schlagen mit Ruten, öffentliche zur Schaustellung am Pranger und die Verweisung aus dem Land (dem Herrschaftsgebiet).

Im nächsten Artikel beschäftige ich mich näher mit der Hexenverfolgung in Deutschland, zu finden hier.

Literaturverzeichnis

Eike <von Repgow> (Zwischen 1220 und 1235): Heidelberger Sachsenspiegel. Digitale Dokument der Uni Heidelberg. Ost-oder Mitteldeutschland. Online verfügbar unter https://digi.ub.uni-heidelberg.de/diglit/cpg164, zuletzt geprüft am 15.05.2021.

Hochstift Bamberg (1507): Bambergische Halsgerichtsordnung. Unter Mitarbeit von Georg III., Bamberg, Bischof (1470-1522). Bamberg: Hans Pfeil. Online verfügbar unter https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:bvb:22-dtl-0000001966, zuletzt geprüft am 15.05.2021.

Kaiser Karl V. (1532): Peinliche Halsgerichtsordnung. Constitutio Criminalis Carolina. Mainz: Ivo Schöffer. Online verfügbar unter https://web.archive.org/web/20130123112922/http://www.llv.li/pdf-llv-la-recht-1532__peinliche_halsgerichtsordnung__carolina_.pdf, zuletzt geprüft am 15.05.2021.

SLUB Dresden (1388): Schwabenspiegel – Mscr.Dresd.M.21.a. Unter Mitarbeit von Unbekannter Franziskaner. Thüringen. Online verfügbar unter https://digital.slub-dresden.de/data/kitodo/schwlamir_284769401/schwlamir_284769401_tif/jpegs/schwlamir_284769401.pdf, zuletzt geprüft am 15.05.2021.


[1] Eike <von Repgow> Zwischen 1220 und 1235.

[2] SLUB Dresden 1388.

[3] Eike <von Repgow>, 27r-28v.

[4] „Constitutio Criminalis Bambergensis“ (CCB), Hochstift Bamberg 1507.

[5] Kaiser Karl V. 1532.

[6] Ein Eid, durch den der Verurteilte versprach, keine Maßnahmen gegen Gericht, Fehdegegner etc. zu ergreifen und allgemein Frieden zu halten.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.